Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Haushaltsgesetz 1999
HG 1999§ 19 Ausbringung zusätzlicher Leerstellen
(1) Werden planmäßige Beamte, Richter und
Angestellte im dienstlichen Interesse des Landes mit Zustimmung der obersten
Dienstbehörde im Dienst einer öffentlichen zwischenstaatlichen oder
überstaatlichen Einrichtung oder einer kommunalen Gebietskörperschaft
oder für eine Tätigkeit bei einer Fraktion des Landtages oder des
Deutschen Bundestages oder einer Bundesbehörde unter Wegfall der
Dienstbezüge länger als ein Jahr verwendet und besteht ein
unabweisbares Bedürfnis, die Planstellen und Stellen neu zu besetzen, so
kann das Ministerium der Finanzen dafür gleichwertige Leerstellen
ausbringen. Das gleiche gilt für eine Verwendung bei sonstigen
landesunmittelbaren und -mittelbaren juristischen Personen des
öffentlichen Rechts sowie bei juristischen Personen des Privatrechts,
soweit diese vom Land institutionell gefördert werden oder das Land
mehrheitlich beteiligt ist.
(2) Absatz 1 findet entsprechend Anwendung, wenn Beamte nach
§ 39 c Abs. 1 Nr. 2 oder nach § 49 des Landesbeamtengesetzes
länger als ein Jahr beurlaubt werden oder wenn die Rechte und Pflichten
aus dem Dienstverhältnis nach § 67 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes
ruhen.
(3) Über den weiteren Verbleib der nach den Absätzen
1 und 2 ausgebrachten Leerstellen ist im nächsten Haushaltsplan zu
entscheiden.